Wie beweist man den Inhalt eines 4-Augen-Gesprächs mit seinem Arbeitgeber Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 22.05.2007 mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Sehr vereinfacht dargestellt ging es in dem Rechtsstreit um Folgendes: Ein Mitarbeiter war wegen seines Verhaltens von der Geschäftsleitung gerügt worden und hatte dann in einem diesbezüglich geführten Gespräch, an welchem lediglich er und der Geschäftsführer beteiligt waren, den Geschäftsführer vor die Wahl gestellt, er müsse sich für Frau M. oder ihn entscheiden. Der Geschäftsführer hat sich dann für Frau M. entschieden und den Kläger entlassen. Im sich anschließenden Arbeitsrechtsstreit beruft sich der Kläger darauf, dass eine Entlassung nicht ohne vorherige Abmahnung hätte erfolgen dürfen und bestreitet im Übrigen, den Geschäftsführer vor die Alternative (ich oder Frau M.) gestellt zu haben. In diesem Rechtsstreit ist die Arbeitgeberin in erster und zweiter Instanz unterlegen. Das Landesarbeitsgericht führt im Rahmen seines Urteils aus: „Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe in dem Gespräch am 31.05.2005 die Beklagte vor die Wahl gestellt, sie müsse sich zwischen ihm und Frau M. entscheiden, so hat sie für diese bestrittene Behauptung kein zulässigen Beweis angeboten.“
Die Problematik der zugrunde liegenden Fallkonstruktion besteht darin, dass der beklagten Arbeitgeberin hier kein „klassisches Beweismittel“ zur Verfügung stand, um für die umstrittene Aussage des Angestellten einen Beweis anzutreten. Schriftliche Aufzeichnungen gab es nicht und das gesprochene Wort ist flüchtig. Zwar sieht die Zivilprozessordnung und das auf sie verweisende Arbeitsgerichtsgesetz vor, dass Beweis angetreten werden kann durch Vernehmung der eigenen Partei. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht dieses Beweismittel aber unter dem Vorbehalt, dass entweder die Gegenseite dem Antrag zustimmt (was hier begreiflicherweise nicht der Fall war) oder die zugrunde liegende Tatsache „anbewiesen ist“. Anbewiesen ist eine Tatsache, wenn durch andere geeignete Beweismittel schon ansatzweise ein Beweis geführt werden konnte, der jedoch noch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts führen konnte. Solch andere Beweismittel gab es im vorliegenden Fall nicht, sodass die Tatsache auch nicht anbewiesen werden konnte.
Vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK hat das von der Beklagten angerufene Bundesarbeitsgericht in der eingangs angesprochenen Fallkonstellation nun entschieden, dass sich jede Partei eines 4-Augen-Gesprächs auf das Beweismittel „Parteivernehmung“ auch dann berufen darf, wenn der Gegner nicht zustimmt und die Tatsache nicht anbewiesen ist. Da die Parteien eines 4-Augen-Gesprächs regelmäßig keinerlei Möglichkeiten haben, mit denen „klassischen Beweismitteln“ einen Beweis anzutreten, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Grundsatz rechtlichen Gehörs dann verletzt ist, wenn die Parteien des 4-Augen-Gesprächs, die zugleich Prozessparteien sind, auf ihren Antrag hin nicht entweder vom Gericht gemäß 141 ZPO persönlich angehört werden oder gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen werden. Nur hierdurch wird das Gericht in die Lage versetzt, aber auch verpflichtet, über die Glaubhaftigkeit der wechselseitigen Aussagen zu entscheiden und sich so mit der Sache und dem Gespräch selbst auseinanderzusetzen. Dem Gericht ist es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts verwehrt, sich insoweit auf die formale Position zurückzuziehen, dass ein zulässiger Beweis nicht angetreten worden sei.
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