Befristete Arbeitsverträge der Mitarbeiter der der Bundesanstalt für Arbeit Seit einigen Jahren schließt die Bundesanstalt für Arbeit vielfach mit ihren Mitarbeitern befristete Arbeitsverträge ab. Zur Rechtfertigung der Befristung beruft man sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und darauf, dass der Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit nur Mittel für befristete Arbeitsverträge vorsehe. Mit Urteil vom 09. März 2011 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für einen solchen Vertrag festgestellt. dass die Befristung unwirksam ist. Das hat zur Folge, dass der klagende Mitarbeiter entgegen dem Wortlaut seines Vertrages (automatisch) unbefristet eingestellt ist. Hierfür bedarf es keiner Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags.
Die Entscheidung des BAG hat zur Folge, dass derzeit viele Mitarbeiter der Bundesanstalt für Arbeit zu einem Personalgespräch gebeten werden bei dem man versucht, sie dazu zu bewegen, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Vielfach wird ihnen in Aussicht gestellt, sie an einen fernen Arbeitsplatz zu versetzen, wenn sie keinen neuen Vertrag oder eine Änderungskündigung unterschreiben.
Wenn Sie davon betroffen sind, bleiben Sie standhaft und unterschreiben zunächst nichts und fragen sie erst einen Anwalt. Sie sind in den meisten Fällen bereits unbefristet eingestellt, auch wenn das Gegenteil davon auf Ihrem Arbeitsvertrag steht. Auch eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist nur in seltenen Fällen erlaubt.
Das Urteil finden Sie hier in seinem vollen Wortlaut: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=15329
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