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Rente gibt’s nicht! Was nun?
Ein deutsches Unternehmergattinnenschicksal.
von Rechtsanwalt Stephan Pahl, Münster und Diplomkaufmann Axel Raymann, Moosinning So oder ähnlich sieht die (Leidens-) Geschichte vieler Ehefrauen von Unternehmern oder Freiberuflern aus: Frau S. heiratete vor 20 Jahren Herrn S., der als Bäckermeister im väterlichen Betrieb arbeitete. Auf Wunsch der Schwiegereltern, die den Betrieb auf jeden Fall in der eigenen Familie halten wollten, schlossen die frischvermählten Eheleute einen Ehevertrag, mit dem der Zugewinn und nacheheliche Unterhaltsansprüche wechselseitig ausgeschlossen wurden. Damit die Ehefrau S. nicht ohne eigene Altersversorgung dastehen sollte, wurde sie sodann im Betrieb, nachdem dieser auf den Sohn übergangen war, als Arbeitskraft angemeldet. Dort erledigte sie als gelernte kaufmännische Angestellte den „Bürokram“ und half gelegentlich, wenn Not am Mann war, im Geschäft aus. Für ihren Ehemann, der sich lediglich um das Kerngeschäft, das Backen, kümmerte übernahm sie auch die Auswahl und die Einstellung des Personals. Ihre Arbeitszeiten stimmte sie weitgehend selbst, je nachdem was und wie es erforderlich war. Für diese Tätigkeiten erhielt sie ein Gehalt, wie es für eine kaufmännische Angestellte im ersten Berufsjahr angemessen wäre; mehr gab der Betrieb nicht her. Frau S. war bei der Krankenkasse als Arbeitnehmerin angemeldet und die Beiträge für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden stets bezahlt.
Als die Zeiten schlechter wurden und der Betrieb keinen Gewinn mehr erwirtschaftete, nahmen die Eheleute gemeinsam einen Kredit auf. Wirtschaftliche Schwierigkeiten führten schließlich zur Zerrüttung der Ehe. Kurz vor der Scheidung wurde von Herrn S. das Ehegattenarbeitsverhältnis mit Frau S. gekündigt. Diese meldete sich daraufhin arbeitslos. Einen Tag später saß sie beim Sozialamt und beantragte Sozialhilfe. Im vermutlich hohen sechsstelligen Bereich (die genaue Zahl ist problembedingt unbekannt) gibt es in deutschen Betrieben mitarbeitende Ehegatten, die trotz mehrjähriger Beitragszahlungen kein Arbeitslosengeld und keine Rente erhalten. Das Schlimme ist, viele von ihnen ahnen dieses Schicksal noch nicht einmal! Der Grund hierfür ist, dass es bis zum 31.12.2004 keinerlei Mechanismen oder gesetzliche Vorkehrungen dafür gab, ein solches Schicksal zu vermeiden.
Bis zum genannten Stichtag wurden im Betrieb oder im Büro eines Gewerbetreibenden oder auch Freiberuflers mitarbeitende Angehörige bei der Krankenkasse angemeldet, die dann von diesen gemeldeten „Arbeitnehmern“ die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung einzog. Regelmäßig war es nicht Aufgabe der Krankenkassen zu überprüfen, ob ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis überhaupt vorlag. Die Krankenkasse konnte sich damit begnügen, die Meldung entgegen zu nehmen und die Gelder einzuziehen bzw. diese teilweise an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Ob tatsächlich ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorlag, wurde erst dann geprüft, wenn Leistungen beansprucht wurden, sei es in Form von Renten oder beispielsweise Arbeitslosengeld. Erst jetzt überprüften oder überprüfen die zuständigen Leistungsträger (und zwar jeder für sich ohne Bindungswirkung für die anderen Leistungsträger), ob die also die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung vorliegen.Wichtigste Voraussetzung hierfür ist, dass die laufenden Beiträge im Rahmen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden.
Auf diese Weise wurde und wird bei allen Arbeitsverhältnissen verfahren, die bis einschließlich 31.12.2004 neu angemeldet wurden. In vielen Fällen stellen die Leistungsträger dann fest, dass es sich bei dem „Ehegattengattenarbeitsverhältnis“ nicht um ein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelte, sondern vielmehr um ein unerkanntes Mitunternehmerverhältnis. Ist der im Betrieb mitarbeitende Ehegatte als Mitunternehmer einzustufen, so unterliegt er nicht der (Sozial-)Versicherungspflicht und ist dann nicht berechtigt, Leistungen aus der Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu beziehen. Allein die freiwillige Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge über lange Jahre hinaus begründet keine Versicherungspflicht und auch keine Rechte auf Bezug von (Sozial-)Leistungen.
Eine Mitunternehmereigenschaft von in Betrieb mitarbeitenden Angehörigen oder Ehegatten wird immer dann angenommen, wenn die „versicherte“ Person nicht wie ein typischer Arbeitnehmer in den Betrieb integriert ist/war. Die Übernahme eines persönlichen Risikos mit Hinblick auf den Betrieb, sie es durch das Halten von Geschäftsanteilen oder sei es durch die Mitübernahme geschäftlicher Verbindlichkeiten begründet in den meisten Fällen eine Mitunternehmereigenschaft und schließt dann ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aus. Das gleiche gilt auch, wenn der mitarbeitende Ehegatte beispielsweise seine Arbeitszeiten selbst bestimmen kann oder wenn er aufgrund des familiären oder ehelichen Verhältnisses besondere Privilegien im Betrieb genießt oder wenn er beispielsweise unternehmerische Aufgaben übernimmt, wie z.B. selbstständige Führung des Büros und die Einstellung von Arbeitnehmern.
Im Fall von Frau S. hat der zuständige Leistungsträger seine Leistungspflicht zu Recht abgelehnt. Frau S. hat das persönliche Risiko für den Betrieb übernommen, in dem sie ein Darlehen mitunterzeichnete und sich um die Einstellung bzw. Entlassung des Verkaufspersonals kümmerte. Sie hat wie ein echter Teilhaber agiert und war daher nur scheinbar Arbeitnehmerin, tatsächlich aber Mitunternehmerin.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2005 hat der Gesetzgeber eine zwar halbherzige aber dennoch im Ansatz hilfreiche Lösung für derartige Probleme zur Verfügung gestellt, die allerdings nur Arbeitsverhältnisse betrifft, die seit dem 01.01.2005 gemeldet werden.Wann immer sich aus den Antworten auf dem Meldebogen, mit dem das neue Arbeitsverhältnis gemeldet wird, Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um ein Ehegattenarbeitsverhältnis handelt oder ein Arbeitsverhältnis von Angehörigen, muss die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle einen Antrag bei der BfA stellen, um feststellen zu lassen, ob es sich nach deren Einstufungskriterien um ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt oder nicht. Die BfA entscheidet nach den von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu diesem Verfahren getroffenen Regelungen, die in den „gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit“ erarbeitet wurden. Es ist also eine bundeseinheitliche Entscheidungspraxis zu erwarten.
Die Entscheidung, die die BfA dann bezüglich dieses angemeldeten Arbeitsverhältnisses trifft, ist für diese und alle anderen beteiligten Leistungsträger bindend für die Dauer des gesamten Beschäftigungsverhältnisses, soweit sich keine beurteilungsrelevanten Kriterien ändern (beispielsweise ein Darlehn für den Betrieb mit unterzeichnet wird). Durch dieses neue Verfahren wird Rechtssicherheit für alle neu angemeldeten Beschäftigungsverhältnisse geschaffen. Außerdem wird durch dieses Verfahren verhindert, dass die Krankenkassen und die BfA und die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Status des Beschäftigungsverhältnisses unterschiedlich beurteilen, wie es nach bisheriger Regelung möglich war. Bezüglich der Altfälle, also jener Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2005 gemeldet wurden, besteht die Möglichkeit, dass der Betroffene zunächst bei seiner Krankenkasse einen Feststellungsbescheid über die Versicherungspflicht beantragt. Sofern die Krankenkasse eine Versicherungspflicht feststellt, hat er dann die Möglichkeit, bei der Agentur für Arbeit einen Zustimmungsbescheid zu beantragen, mit dem die Arbeitsagentur ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis anerkennt. An diese Anerkennung ist die Arbeitsagentur dann 5 Jahre lang leistungsrechtlich gebunden, sofern sich in dieser Zeit keine leistungsrelevanten Veränderungen im Arbeitsverhältnis ergeben. Die Bindungsfrist kann durch rechtzeitige erneute Antragstellung sukzessive verlängert werden.
Auf diese Weise wird Rechtsicherheit darüber geschaffen, ob der mitarbeitende Ehegatte oder Familieangehörige oder der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH bei derzeitiger Beurteilung der arbeitsrechtlichen Situation berechtigt ist, sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beziehen. Hiermit wird immerhin Rechtssicherheit für die Zukunft geschaffen. Problematisch sind und bleiben allerdings diejenigen Fälle, in denen die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zur Entscheidung der Krankenkasse versagt und diejenigen Fälle, in denen die Beteiligten dieses oben geschilderte Verfahren unbekannt geblieben ist. Im Fall von Frau S. haben die Leistungsträger letztendlich entscheiden, dass kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand. Demzufolge wurde eine Leistungspflicht verneint und Frau S. erhält kein Arbeitslosengeld. Aufgrund des Ehevertrags erhält sie auch keinen Unterhalt von ihrem Ehemann und ein evtl. Zugewinn wurde ebenfalls vertraglich ausgeschlossen. Frau S. ist demnach im Augenblick völlig mittellos. Dieser Zustand wird sich auch im Hinblick auf die weitere Entwicklung ihrer Rentensache nicht entscheidend ändern. Die sozialrechtlichen Vorschriften sehen zwar grundsätzlich vor, dass die eingezahlten Versicherungsleistungen zurückgewährt werden. Zuständig für die Rückzahlung sind die Krankenkasse für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, der Rentenversicherungsträger für die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge und die Agentur für Arbeit für die eingezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Rückzahlung erfolgt nach den jeweiligen, einschlägigen Verwaltungsvorschriften, wobei sich die Verpflichteten durchaus darauf berufen können, dass Rückzahlungsansprüche verjährt sind. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet in der Regel nicht mehr als die letzten 4 Jahresbeiträge zurück; lediglich die Rentenversicherung erstattet alle eingezahlten Beiträge. Das Problem, das sich insbesondere auch für Frau S. mit dieser Verfahrensweise verbindet, ist der Umstand, dass die Rückzahlung stets an denjenigen erfolgt, der die Einzahlungen vorgenommen hat. Im vorliegenden Fall würde so ein großer Teil des Geldes, der zurückgezahlt wird, an ihren geschiedenen Ehemann gezahlt werden, der dann die Möglichkeit hat, es als „Einkommen“ an den ehemaligen Arbeitnehmer weiterzuleiten oder es als Betriebseinnahme selbst zu vereinnahmen. Im für Frau S. ungünstigsten Fall, wird er die zweite Variante bevorzugen, so dass Frau S. dann lediglich diejenigen Beiträge zurück erhält, die sie als Arbeitnehmeranteil eingezahlt hat.
Was kann man tun, um dieses traurige Schicksal abzumildern oder zu vermeiden?
Jeder der jetzt betroffen ist oder sein könnte, hat akuten Handlungsbedarf, da nicht nur Arbeitslosen- und Krankenversicherung betroffen sind, sondern letztendlich auch die Leistungen aus der Berufs- Erwerbsunfähigkeits- und die Erwerbsminderungsrenten in Frage stehen. Hier muss unverzüglich Klarheit geschaffen werden. Liegt noch kein Bescheid eines Leistungsträgers vor, ist unverzügliches Handeln ist (nur) geboten bei denjenigen Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.01.2005 gemeldet wurden. Hier kann entweder - wie oben beschrieben - die Feststellung beantragt werden, dass es sich um ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt. Als Alternative könnte bei allen gemeldeten Arbeitsverhältnissen die „Befreiung von der Beitragspflicht“ beantragt werden. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens sind dann alle Umstände vorzutragen, die gegen eine Versicherungspflicht sprechen, in beiden Fällen kann Rechtssicherheit für die Zukunft geschaffen werden. Obschon das Statusfeststellungsverfahren und sein Ablauf festgelegt sind, empfiehlt es sich, zunächst alle Schritte sorgfältig abzuwägen und sich kompetenter Unterstützung zu versichern. Insbesondere die Vorbereitung des Verfahrens und dessen korrekte Abwicklung sind wichtig für die Erreichung des individuell gesteckten Ziels. Es empfiehlt sich das Verfahren von einem in diesen Dingen erfahrenen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens anstoßen und begleiten zu lassen. Im Gespräch mit ihm lassen sich auch die persönlichen Konsequenzen bereits aufzeigen. Sofern Ihnen bereits ein Bescheid der Rententrägers zugestellt wurde, kommen für die mitgeteilte Entscheidung 2 Varianten in Frage: - Feststellung der Sozialversicherungspflicht; dann ist Klarheit vorhanden und diegrößte Gefahr gebannt.
- Versagung der Sozialversicherungspflicht; dann müssen individuelle Lösungen her.
In dieser Phase empfiehlt sich in der Regel eine Kooperation zwischen dem Rechtsanwalt und einem versierten Versicherungsberater. Zunächst ist zu prüfen, ob es angezeigt ist, Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen. Solches ist nur dann anzuraten, wenn im Einzelfall Aussichten bestehen, die Entscheidung erfolgreich anfechten zu können. Bestehen derartige Aussichten nicht, wird zu prüfen sein ob und wie ggf. eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge erreicht werden kann. Die dann bestehende Lücke kann u.U. durch eine individuelle Privatversorgung geschlossen werden.Die dabei erzielten Ergebnisse übertreffen bisweilen die vermeintlich gute Sozialversicherung deutlich.
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