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Internationale Zuständigkeiten für Streitigkeiten aus einem Handelsvertretervertrag In Zeiten der stetig zunehmenden Globalisierung gibt es in zunehmender Zahl Handelsvertretern, die europaweit tätig sind. Sofern es rechtliche Streitigkeiten zwischen einen Handelsvertreter, der bei einem deutschen Unternehmen angestellt ist, seine Tätigkeit aber (auch) im Ausland verrichtet, und seinem Prinzipal gibt, die den Handelsvertretervertrag betreffen, stellt sich die Frage, vor welchem Gericht und in welchem Land diese Streitigkeiten auszutragen sind. Hier hat das OLG Koblenz (6 U 947/07) im März 2008 entschieden, dass Dienstleistungen im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 b der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) auch Tätigkeiten eines Handelsvertreters sind. Im Sinne der genannten Vorschrift ist der Ort, an dem die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen ist, zugleich der Erfüllungsort für andere Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere für die Gegenleistung. Erbringt ein Handelsvertreter seine vertragsgemäßen Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Ländern, so ist Erfüllungsort im Sinne der genannten Vorschrift derjenige Ort, an dem der Schwerpunkt der Dienstleistungen lag. Dies ist im Regelfall der Ort, an dem der Handelsvertreter seinen Geschäftssitz hat. Beispiel: Arbeitet ein deutscher Handelsvertreter, der bei einer englischen Firma angestellt ist, vorwiegend in Italien und hat dort auch sein Büro, so kann er in Italien gegen die englische Firma klagen.
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