Arbeitsrecht: Häufige Fragen

 

Arbeitsrecht:

 

Muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen?


Ja. Alle Kündigungen, befristeten Arbeitsverträge und Aufhebungsverträge bedürfen der Schriftform.

Muss ich bei der außerordentlichen/fristlosen Kündigung in einem Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe angeben?


Die Außerordentliche/fristlose Kündigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber aber umgehend alle Umstände und Gründe mitteilen, die ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben. Diese Liste der Gründe kann später im Prozess nicht mehr ohne die ggf. erforderliche Anhörung des Betriebsrats und um Kündigungsgründe erweitert werden, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bekannt waren.

Muss ich bei einer Kündigung sofort Kündigungsschutzklage einreichen, wenn ich diese für ungerechtfertigt halte?


Wenn ein Arbeitnehmer geltend macht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam bzw. aufzuheben, muss er eine Klagefrist von drei Wochen beachten. In jedem Fall sollte er unverzüglich der Kündigung widersprechen, seine Arbeitskraft schriftlich anbieten und gleichzeitig mitteilen, wo der Arbeitgeber ihn erreichen kann. Reagiert der Arbeitnehmer längere Zeit überhaupt nicht und fährt beispielsweise erst einmal in den Urlaub, kann sein Schweigen unter Umständen als Einverständnis mit der Kündigung oder Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag ausgelegt werden.

Kann ein Auszubildender in Streitigkeiten, die das Ausbildungsverhältnis betreffen, das Arbeitsgericht anrufen?


In § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz ist geregelt, dass in derartigen Fällen der Auszubildende vor Anrufung des Arbeitsgerichts ein Schlichtungsverfahren vor einem zu diesem Zweck gebildeten Ausschuss bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer einzuleiten hat, sofern dort ein solcher Ausschuss existiert. Erst nachdem dort ein Verfahren durchgeführt wurde, steht der Weg zu den Arbeitsgerichten offen. Das durchgeführte Schlichtungsverfahren ersetzt dann das Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht.

Dürfen Betriebsgeheimnisse nach dem Ausscheiden verwertet werden ?


Wer als Vorstand oder Geschäftsführer eines Unternehmens nach seinem Ausscheiden Firmengeheimnisse verrät oder zu eigenen Zwecken missbraucht, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen. Diese Konsequenz gilt allerdings nicht für allgemeines berufliches Erfahrungswissen, d.h. ein generelles Konkurrenzverbot zum alten Arbeitgeber besteht nicht. Die berufliche Erfahrung kann in den Dienst eines neuen Arbeitgebers gestellt werden oder es kann für die eigene Selbstständigkeit genutzt werden.
Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf auch (nur aus dem Gedächtnis!) Kundendaten rekonstruieren und fortan nutzen, sofern er für die Rekonstruktion ausschließlich öffentlich zugängliche Quellen nutzt. Er darf unter keinen Umständen Listen oder Datenbanken des früheren Arbeitgebers mitnehmen oder weiterhin nutzen.

 

Kann es einem Vorstand oder einem Geschäftsführer untersagt werden, zur Konkurrenz zur wechseln ?


Ein gesetzliches Verbot, für einen Konkurrenten zu arbeiten, besteht nicht.

Ein solches Verbot kann nur vertraglich vereinbart werden und muss eine Karenzentschädigung vorsehen. Viele dieser nachvertraglichen Wettbewerbsklauseln sind jedoch rechtswidrig. Eine generelle Untätigkeitspflicht ist sittenwidrig, da sie gegen die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsfreiheit verstößt. Ein Wettbewerbsverbot muss sich daher immer auf ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet beschränken. Darüber hinaus muss es örtlich sowie zeitlich begrenzt sein und darf nicht auf ein Berufsverbot hinauslaufen. Maximal zulässig ist ein zweijähriges Konkurrenzverbot.

Hierneben müssen immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Es ist dringend anzuraten, ein Wettbewerbsverbot im Einzelfall arbeitsrechtlich überprüfen zu lassen, wenn es einen betrifft.


Darf ein Arbeitnehmer Nebentätigkeiten ausüben?


Grundsätzlich steht es einem Arbeitnehmer frei, außerhalb der Arbeitszeit ohne die Benachrichtigung seines Arbeitgebers eine Nebentätigkeit auszuüben. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit nicht zum Anlass nehmen, dem Arbeitnehmer ein ordentliche oder außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Nebentätigkeit die für das Hauptarbeitsverhältnis vertraglich vereinbarten Leistungen oder die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers beeinträchtigt.

Sollten auf Grund der zusätzlichen Nebentätigkeit die Arbeitszeitgrenzen des § 3 ArbZG überschritten werden, so ist das Nebenarbeitsverhältnis nichtig.


Besteht ein Anspruch auf volles Gehalt während der Einarbeitung ?


Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung des vollen Gehalts auch während er in einem Betrieb eingearbeitet wird. Dies gilt auch sogar, wenn in dem Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt wurde.

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, für eine Bildungsveranstaltung freigestellt zu werden ?

Ein Arbeitnehmer hat nach dem Bildungsurlaubsgesetz einen Anspruch, von seinem Arbeitgeber für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung bezahlt freigestellt zu werden, wenn durch die Fortbildung die "berufliche Mobilität des Arbeitnehmers im Unternehmen erhalten, verbessert oder erweitert wird".
Eine Mitfinanzierung kann jedoch verweigert werden, wenn durch die Bildungsveranstaltung ein Stellenwechsel vorbereitet werden soll.


Muss ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Erteilung einer Abmahnung anhören?

 

Ein Arbeitnehmer hat das Recht gehört zu werden, bevor er abgemahnt wird. Dies gilt sogar dann, wenn es im Tarifvertrag nicht vorgesehen ist. Sollte eine vorherige Anhörung unterbleiben, so ist die Abmahnung in der Regel rechtswidrig und aus den Personalakten zu entfernen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ersetzt nicht das Anhörungsrecht.


Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung im Arbeitszeugnis ?

 

Ein Arbeitnehmer hat in der Regel einen Anspruch auf eine durchschnittliche Beurteilung. Will der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung durchsetzen, so hat er die Beweise zu liefern, dass er eine überdurchschnittliche Leistung geboten hat. Will der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Leistung attestieren, so trägt er die Beweislast.
Die Formulierung "stets zu unserer Zufriedenheit" gilt als eine durchschnittliche Bewertung, während die Formulierung "zu unserer Zufriedenheit" nur eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigt.


Haben Betriebsräte einen Anspruch auf ein eigenes Faxgerät ?


Betriebsräte haben in der Regel keinen Anspruch auf ein eigenes Faxgerät auf Kosten des Arbeitgebers. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn "eine Vielzahl eiliger schriftlicher Mitteilungen" anfällt. Davon kann nicht generell ausgegangen werden. Normalerweise ist der Postweg ausreichend.


Kann ein Schwerbehinderter fristlos entlassen werden ?

 

Eine fristlose Entlassung eines Schwerbehinderten ist dann rechtmäßig, wenn das Integrationsamt vor Ausspruch der Kündigung sein Einverständnis erklärt hat. Formulare für die Anfrage des Arbeitgebers sind im Internet kostenlos erhältlich.


Können bei "Scheinselbständigen" Sozialversicherungsbeträge nachberechnet werden ?

 

Stellt sich heraus, dass es sich bei einem "Selbständigen" tatsächlich und rechtlich um einen Angestellten handelt, so werden die Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nachberechnet. Der Arbeitgeber kann den auf den Mitarbeiter entfallenen Teil nur im Lohnabzugsverfahren, d.h. nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen, einbehalten. Die übrigen Beiträge hat der Arbeitgeber selbst zu tragen.


Ist es sicher, dass ich einen Anspruch auf Zahlung von Rente habe, wenn ich viele Jahre lang „als Arbeitnehmer“ in die Rentenversicherung eingezahlt habe?


Nein! Lesen Sie dazu: Rente gibt’s nicht! Was nun?


Gilt für mich ein Tarifvertrag?


Grundsätzlich haben Tarifverträge nur Geltung zwischen Tarifvertragsparteien. Tarifvertragsparteien sind gem § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) die Gewerkschaften (einschl. ihrer Spitzenorganisationen), einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Tarifverträge haben außerdem nur Geltung im darin festgelegten örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich.
Ausnahmsweise gilt ein Tarifvertrag ganz oder teilweise auch für Personen, die keiner Tarifpartei angehören, wenn er für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Gemäß § 6 TVG wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.